Prof. Dr. Schaaf am Lehrstuhl der Uni Würzburg
Heute zog es Frau Schaaf und mich in die Würzburger Innenstadt. Als sie am Geldautomaten der örtlichen Sparkasse Geld zapfte, sah ich die Kinderecke der Bank. Dort stand ein Computer - der war jedoch irgendwie abgestürzt: Es war ausschließlich dieses monotone Bild zu sehen:
Nebenan war wieder dieses saublödes Geschäft für Unterhaltungselektronik. Heute war es dort zum Glück nicht so voll. Also stöberten Frau Schaaf und ich mal, was dort so in den Regalen stand. Und wieder einmal zeigte sich, dass dieser Laden einfach zu teuer ist. Ich bin doch nicht blöd und kaufe dort ein Produkt, was es für über 50 Euro weniger im hauseigenen Online-Shop frei Haus geliefert gibt.
Anschließend nahm ich zusammen mit Frau Schaaf an einer Vorlesung in der Uni teil. Ich kam mir richtig alt vor zwischen den ganzenHühnern jungen Damen, die gerade ihr Abitur in der Tasche hatten. In die Stiefel hatten übrigens 16 dieser Studentinnen ihre Hosen gestopft - das scheint ja im Moment ganz modern zu sein. Der Professor glich einer Mischung aus Brisko Schneider (so klang seine Stimme), Jean Pütz (so sprach er) und Richter Alexander Hold (so sah er aus). Zwei Fälle kamen zur Sprache. Und die sahen ungefähr so aus:
"A" findet auf der Straße eine alte Uhr "U". Er weiß sofort, dass es die seines Freundes "E" ist, der sie schon vermisst, seit dem er sie seiner Freundin "F" geliehen und diese sie aus Wut über ihn weggeworfen hat. "A" erwägt erst, "U" zurück zu geben, will "U" dann aber doch für sich behalten. [...] Der Wert von "U" sinkt jedoch schon bald, als "A" spazieren geht und zum Opfer einer Taubenverdauung wird, die in das Gehäuse der "U" eindringt. Trotz dieser Beschädigung gelingt es "A" später, "U" für 6000 Euro an "B" zu veräußern, der sie für die des "A" hält.
Alles klar? Erläutert werden sollte nur die Rechtslage zwischen "E", "A "und "B". Und das war doch eigentlich ganz einfach: Einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB hatte "E" gegenüber "B" nicht, weil "E" den Eigentumsanspruch durch den gutgläubigen Erwerb von "B" verloren hat (§§ 929, 932 BGB). Die restlichen Ausführungen und Ansichten spare ich mir an dieser Stelle mal.
Dieser "E" kam in der nächsten Aufgabe ebenfalls vor, diesmal gab er sich als Landmaschinenhersteller aus. Der hatte einen Bekannten namens "V" und der wiederum einen Freund "K". Und der hat dann einfach die Landmaschine von "E" an Bauer "B" verkauft. Kann "E" nun die Herausgabe der Maschine verlangen? Kann ich ein "E" kaufen?
Prof. Dr. Schaaf übernahm anschließend die Vorlesung. Doch auf einmal war der Hörsaal "H" so leer ...
Auf dem Rückweg besuchten wir das Restaurant Backöfele. Lecker war das Essen - nur leider sehr übersichtlich.
Nebenan war wieder dieses saublödes Geschäft für Unterhaltungselektronik. Heute war es dort zum Glück nicht so voll. Also stöberten Frau Schaaf und ich mal, was dort so in den Regalen stand. Und wieder einmal zeigte sich, dass dieser Laden einfach zu teuer ist. Ich bin doch nicht blöd und kaufe dort ein Produkt, was es für über 50 Euro weniger im hauseigenen Online-Shop frei Haus geliefert gibt.
Anschließend nahm ich zusammen mit Frau Schaaf an einer Vorlesung in der Uni teil. Ich kam mir richtig alt vor zwischen den ganzen
"A" findet auf der Straße eine alte Uhr "U". Er weiß sofort, dass es die seines Freundes "E" ist, der sie schon vermisst, seit dem er sie seiner Freundin "F" geliehen und diese sie aus Wut über ihn weggeworfen hat. "A" erwägt erst, "U" zurück zu geben, will "U" dann aber doch für sich behalten. [...] Der Wert von "U" sinkt jedoch schon bald, als "A" spazieren geht und zum Opfer einer Taubenverdauung wird, die in das Gehäuse der "U" eindringt. Trotz dieser Beschädigung gelingt es "A" später, "U" für 6000 Euro an "B" zu veräußern, der sie für die des "A" hält.
Alles klar? Erläutert werden sollte nur die Rechtslage zwischen "E", "A "und "B". Und das war doch eigentlich ganz einfach: Einen Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB hatte "E" gegenüber "B" nicht, weil "E" den Eigentumsanspruch durch den gutgläubigen Erwerb von "B" verloren hat (§§ 929, 932 BGB). Die restlichen Ausführungen und Ansichten spare ich mir an dieser Stelle mal.
Dieser "E" kam in der nächsten Aufgabe ebenfalls vor, diesmal gab er sich als Landmaschinenhersteller aus. Der hatte einen Bekannten namens "V" und der wiederum einen Freund "K". Und der hat dann einfach die Landmaschine von "E" an Bauer "B" verkauft. Kann "E" nun die Herausgabe der Maschine verlangen? Kann ich ein "E" kaufen?
Prof. Dr. Schaaf übernahm anschließend die Vorlesung. Doch auf einmal war der Hörsaal "H" so leer ...
Auf dem Rückweg besuchten wir das Restaurant Backöfele. Lecker war das Essen - nur leider sehr übersichtlich.
herrschaaf - 20. Nov, 19:41